Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob und welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt vom konkreten Angebot, vom Adressatenkreis und von der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienstleistung ab.
Wann muss eine Website barrierefrei sein – und wann nicht automatisch?
Nicht jede Website fällt automatisch unter das BFSG. Ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für eine konkrete Website gilt, hängt vom Angebot, vom Adressatenkreis und von der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienstleistung ab – nicht allein davon, dass eine Website existiert.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob und welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt vom konkreten Angebot, vom Adressatenkreis und von der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienstleistung ab.
Kurzantwort (TL;DR)
- Das BFSG betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, nicht pauschal „jede Website“.
- Eine reine Informationsseite wird anders eingeordnet als ein verbrauchergerichteter Online-Shop oder eine digitale Buchungsstrecke.
- B2B-only-Angebote, interne Portale und teils Kleinstunternehmen sind nicht automatisch erfasst – die Prüfung im Einzelfall bleibt nötig.
- WCAG 2.1/2.2 und EN 301 549 sind die zentralen technischen Referenzen, aber kein Ersatz für die rechtliche Einordnung.
- Mögliche Folgen einer Nichterfüllung (z. B. Maßnahmen der Marktüberwachung) können eintreten – sie treten nicht automatisch ein.
Scope-Gateway: In drei Fragen zur ersten Orientierung
Bevor technische Details eine Rolle spielen, lohnt sich ein einfacher Scope-Check. Diese drei Fragen helfen bei der ersten Einordnung – sie ersetzen keine Einzelfallprüfung.
- Adressatenkreis: Richtet sich das Angebot an Verbraucherinnen und Verbraucher (B2C) oder ausschließlich an Unternehmen (B2B)?
- Funktion der Website: Bietet die Website lediglich Informationen – oder ermöglicht sie eine konkrete Dienstleistung (z. B. Kauf, Vertragsabschluss, Buchung, Banking, Kommunikation)?
- Unternehmensgröße & Rolle: Handelt es sich um ein Kleinstunternehmen im Sinne der gesetzlichen Definition? Welche Rolle nimmt das Unternehmen ein (Anbieter, Händler, Hersteller, Marktplatzbetreiber)?
Je nach Antwort kann eine Website unter das BFSG fallen, teilweise erfasst sein oder außerhalb des Anwendungsbereichs liegen.
Wann kann eine Website betroffen sein?
Eine Website kann insbesondere dann in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, wenn folgende Aspekte zusammenkommen:
- Verbraucherbezug: Das Angebot richtet sich (auch) an Endverbraucherinnen und Endverbraucher.
- BFSG-relevante Dienstleistung: Über die Website wird eine vom Gesetz erfasste Dienstleistung erbracht oder vermittelt – etwa bestimmte E-Commerce-Angebote, Bankdienstleistungen für Verbraucher, Personenbeförderung, elektronische Kommunikationsdienste oder Zugänge zu audiovisuellen Mediendiensten.
- Funktionalität: Die Website ermöglicht aktiv eine Transaktion, einen Vertragsschluss oder eine vergleichbare digitale Dienstleistung – sie ist also mehr als ein reines Schaufenster.
In diesen Konstellationen ist eine vertiefte Prüfung sinnvoll.
Wann ist eine Website nicht automatisch betroffen?
Folgende Konstellationen liegen nicht automatisch im BFSG-Anwendungsbereich – auch hier bleibt jedoch eine Einzelfallprüfung wichtig:
- Reine Informationsseiten (z. B. klassische Unternehmens-Websites ohne Vertragsstrecke).
- Reine B2B-Angebote, die sich nachweisbar ausschließlich an Unternehmen richten.
- Interne Portale, Intranets und Mitarbeiteranwendungen ohne Verbraucherbezug.
- Kleinstunternehmen im Sinne der gesetzlichen Definition – allerdings nur als Prüfungspunkt, nicht als pauschaler Freibrief. Die Ausnahme ist an Voraussetzungen geknüpft und gilt nicht für alle Produkt- und Dienstleistungskategorien gleichermaßen.
Andere Regelwerke (z. B. das Behindertengleichstellungsgesetz für öffentliche Stellen, branchenspezifische Vorgaben oder vertragliche Anforderungen) können unabhängig vom BFSG einschlägig sein.
Orientierungsmatrix: Website-Typen im Überblick
Die folgende Matrix bietet eine grobe Orientierung. Jede Zeile ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.
| Website-Typ | Typische Funktion | Mögliche BFSG-Relevanz | Wichtige Einschränkung | Nächster unverbindlicher Prüfschritt |
|---|---|---|---|---|
| Reine Unternehmenswebsite | Information, Kontakt, Imagedarstellung | Eher gering, wenn keine Dienstleistung digital erbracht wird | Sobald Vertragsstrecken oder Buchungen ergänzt werden, kann sich das ändern | Funktionsumfang prüfen, Vertragsstrecken kartieren |
| Blog / Informationsseite | Content-Veröffentlichung | Eher gering | Eingebundene Shops, Newsletter mit Verkauf, Affiliate-Strecken können Relevanz erzeugen | Eingebundene Drittfunktionen sichten |
| B2C-Online-Shop | Kaufabwicklung mit Verbrauchern | Häufig relevant | Abhängig von Größe, Sortiment und Rolle (Händler/Anbieter) | Vertragsstrecke, Checkout, Kundenkonto prüfen |
| B2B-only-Shop | Verkauf ausschließlich an Unternehmen | Eher gering, sofern strikt B2B | „B2B-only“ muss tatsächlich umgesetzt sein (Registrierung, Preisanzeige, AGB) | Adressatenkreis sauber dokumentieren |
| Marktplatz | Vermittlung zwischen Anbietern und Verbrauchern | Häufig relevant; Rolle als Vermittler/Anbieter prüfen | Plattformbetreiber und Händler haben unterschiedliche Pflichten | Rollen und Schnittstellen klären |
| Buchungs-/Vertragsstrecke | Termin-, Reise-, Ticket-, Vertragsabschluss | Häufig relevant bei Verbraucherbezug | Auch eingebettete Drittsysteme einbeziehen | Buchungsfluss von Start bis Bestätigung prüfen |
| Digitale Dienstleistung / Kundenportal | Self-Service, Banking, Kommunikation | Häufig relevant bei Verbraucherbezug | Authentifizierung, Identifikation und Hilfetexte mitdenken | Nutzerflüsse und Hilfefunktionen kartieren |
| Kleinstunternehmen (Dienstleistung) | Verschiedene Angebote | Möglicherweise eingeschränkt erfasst | Ausnahme gilt nicht für alle Kategorien und ist an Voraussetzungen geknüpft | Schwellen und Tätigkeitsfeld prüfen |
Praxisbeispiele (ohne pauschale Rechtsfolgen)
- Handwerksbetrieb mit Visitenkarten-Website: Es werden Leistungen vorgestellt, aber keine Verträge online geschlossen. Eine BFSG-Pflicht ist nicht automatisch gegeben – Barrierefreiheit bleibt aus Qualitäts- und Reichweitengründen dennoch sinnvoll.
- Online-Shop für Endkundinnen und Endkunden: Eine Verbraucher-Kaufabwicklung kann das BFSG berühren. Die konkrete Einordnung hängt u. a. von Unternehmensgröße, Rolle und Angebot ab.
- B2B-Plattform mit geschlossenem Login: Wenn das Angebot tatsächlich nur Unternehmenskunden zugänglich ist, ist es nicht automatisch erfasst. „Nur B2B“ muss aber gelebt sein.
- Restaurant mit Online-Tischreservierung: Eine Buchungsstrecke mit Verbraucherbezug kann relevant sein – auch wenn die übrige Website überwiegend informierend wirkt.
- Bankdienstleistung im Kundenportal: Verbraucher-Bankdienstleistungen gehören zu den im BFSG ausdrücklich genannten Bereichen und sollten genauer geprüft werden.
Mögliche Folgen einer Nichterfüllung – kurz eingeordnet
Bei tatsächlicher Anwendbarkeit des BFSG und unzureichender Umsetzung können Maßnahmen der zuständigen Marktüberwachungsbehörden, Beanstandungen oder Bußgelder in Betracht kommen. Diese Folgen treten nicht automatisch ein – Zuständigkeit, Verfahren und Einzelfall sind entscheidend.
Details zu Sanktionen, Behördenmaßnahmen und Verfahren finden Sie auf der Seite BFSG: Bußgeld, Sanktionen und Marktüberwachung.
Wie erkenne ich erste Barrieren auf einer Website?
Erste Hinweise auf Barrieren lassen sich mit einfachen Mitteln gewinnen. Wichtig: Ein solcher Schnellcheck ist eine Orientierungshilfe – kein Konformitätsnachweis.
Typische erste Prüfpunkte:
- Tastaturbedienung: Lässt sich die Seite vollständig per Tab, Shift+Tab und Enter bedienen? Ist der Fokus sichtbar?
- Alternativtexte: Sind informative Bilder mit sinnvollen Alt-Texten versehen?
- Kontraste: Sind Text- und UI-Kontraste ausreichend?
- Überschriftenstruktur: Folgt das Dokument einer logischen H1–H6-Hierarchie?
- Formulare: Sind Eingabefelder be