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Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob und welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt vom konkreten Angebot, vom Adressatenkreis und von der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienstleistung ab.

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title: "BFSG-Pflichten für Online-Shops: Anwendungsbereich, Matrix & nächste Schritte"
description: "Wann fällt ein Online-Shop unter das BFSG? Anwendungsbereich-Matrix für B2C, B2B-only, Marktplätze, Kleinstunternehmen und Informationsseiten – mit Praxisbeispielen und nächsten Schritten."
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# BFSG-Pflichten für Online-Shops

## Kurzantwort (TL;DR)

**Nicht jeder Online-Shop ist automatisch gleich ein Fall für dieselben Pflichten.** Ob das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) auf einen konkreten Shop anwendbar ist und welche Anforderungen daraus folgen, hängt vom Angebot, vom Adressatenkreis (Verbraucher oder Unternehmer), von der Rolle im Marktplatzgefüge sowie von Unternehmensgröße und Umsatz ab.

Seit dem **28. Juni 2025** können bestimmte Online-Shop-Angebote in den BFSG-Anwendungsbereich fallen – insbesondere dann, wenn sie auf **Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr** ausgerichtet sind. Eine pauschale Aussage „alle Shops sind betroffen" wäre jedoch zu kurz gegriffen.

> **Hinweis:** Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob und welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt vom konkreten Angebot, vom Adressatenkreis und von der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienstleistung ab.

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## Wann muss ein Onlineshop barrierefrei sein?

Das BFSG knüpft nicht an die bloße Existenz einer Website an, sondern an bestimmte **Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr** gegenüber Verbrauchern. Entscheidend sind unter anderem:

- Bietet der Shop Verbrauchern einen **Vertragsabschluss** an?
- Richtet sich das Angebot **tatsächlich ausschließlich an Unternehmer** (B2B-only)?
- Liegt ein **Marktplatz- oder Plattformmodell** vor, bei dem mehrere Rollen unterschieden werden müssen?
- Greift möglicherweise eine **Kleinstunternehmen-Ausnahme** (Schwellenwerte zu Beschäftigten und Umsatz/Bilanzsumme)?
- Handelt es sich um eine **reine Informationsseite** ohne Shop- oder Vertragsabschlussfunktion?

### Entscheidungssequenz (vereinfachte Orientierung)

1. **Vertragsabschluss mit Verbrauchern möglich?** → BFSG-Anwendungsbereich genauer prüfen.
2. **Tatsächlich ausschließlich B2B?** → gesondert prüfen, nicht pauschal als ausgenommen behandeln.
3. **Marktplatz/Plattform?** → Plattformrolle, Händlerrolle und consumer-facing Funktionen getrennt betrachten.
4. **Kleinstunternehmen?** → Schwellenwerte und Art der Dienstleistung prüfen.
5. **Reine Informationsseite ohne Shop-Funktion?** → kein automatischer Gleichlauf mit einem Online-Shop.

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## Anwendungsbereich-Matrix

Die folgende Matrix dient ausschließlich der ersten Orientierung. Jede Zeile sollte im konkreten Fall geprüft und dokumentiert werden.

| Shop-Typ | Typisches Merkmal | Vorsichtige Einordnung |
|---|---|---|
| **B2C-Shop** | Consumer-facing Checkout, Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr | Anwendungsbereich genau prüfen; BFSG-Anforderungen sind je nach Ausgestaltung relevant. |
| **B2B-only-Shop** | Angebot ausschließlich an Unternehmer, z. B. mit Gewerbenachweis, Preisangaben netto, ausgeschlossene Verbraucher-Registrierung | Nicht pauschal ausgenommen; die tatsächliche ausschließliche B2B-Ausrichtung und Vertragsgestaltung sollte belastbar geprüft werden. |
| **Marktplatz / Plattform** | Mehrere Händler, gemeinsamer Checkout, Plattform vermittelt zwischen Anbietern und Verbrauchern | Plattformrolle, Händlerrolle und Verbraucherbezug separat betrachten; consumer-facing Funktionen (Suche, Produktseiten, Checkout) einzeln einordnen. |
| **Kleinstunternehmen** | < 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. € Jahresumsatz/-bilanzsumme (Orientierungswerte) | Mögliche Ausnahmen können relevant sein – abhängig von Dienstleistungsbezug und Schwellenwerten. Sorgfältig prüfen und dokumentieren. |
| **Reine Informationsseite** | Keine Shop-, Bestell- oder Vertragsabschlussfunktion gegenüber Verbrauchern | Nicht automatisch wie ein Online-Shop zu behandeln; andere Regelwerke können dennoch relevant sein. |

> Die Einschätzung ersetzt keine rechtliche und technische Einzelfallprüfung.

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## Was bedeutet „barrierefrei" im Online-Shop praktisch?

Barrierefreiheit zielt darauf, dass möglichst viele Menschen – einschließlich Menschen mit Behinderungen – einen Shop nutzen, verstehen und Transaktionen abschließen können. Im Shop-Kontext sind insbesondere folgende Bereiche relevant:

### Kaufprozess und Funktionen

- **Produktseiten:** sinnvolle Überschriftenstruktur, sprechende Linktexte, beschreibende Alternativtexte für Produktbilder.
- **Suche und Navigation:** Tastaturbedienbarkeit, sichtbarer Fokus, verständliche Beschriftungen.
- **Warenkorb:** klare Statusmeldungen, korrekte Mengenänderungen mit programmatischer Rückmeldung.
- **Checkout:** schrittweise nachvollziehbar, ohne unerwartete Kontextwechsel, mit klar zugeordneten Eingabefeldern.
- **Zahlungsprozess:** Eingaben und Bestätigungen für Screenreader-Nutzung wahrnehmbar; sichere Bedienung auch ohne Maus.

### Formulare und Fehlermeldungen

- **Labels** sind programmatisch mit Eingabefeldern verbunden.
- **Fehlermeldungen** werden eindeutig, kontextbezogen und für assistive Technologien zugänglich ausgegeben.
- **Pflichtfelder** und Eingabeformate sind erkennbar.

Weiterführend: [Barrierefreie Formulare und PDFs](/barrierefreie-formulare-pdfs).

### Wahrnehmbarkeit und Bedienung

- **Kontraste** und Schriftgrößen so wählen, dass Inhalte auch bei eingeschränktem Sehvermögen erkennbar bleiben.
- **Tastaturbedienung** für alle interaktiven Elemente.
- **Sichtbarer Fokus** und logische Tab-Reihenfolge.
- **Videos/Audio:** Untertitel und Transkripte, sofern relevant.

### Dokumente

- AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzhinweise und Rechnungen sollten in zugänglichen Formaten bereitgestellt werden.

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## Praxisbeispiele (vorsichtige Einordnung)

> Die folgenden Beispiele sind illustrativ und keine verbindliche Rechtsbewertung.

- **Fiktiver Mode-Shop (B2C, mittelständisch):** Verbraucher können Kleidung bestellen. Hier liegt ein consumer-facing Vertragsabschluss vor – der Anwendungsbereich sollte genau geprüft und die relevanten Shop-Flows priorisiert betrachtet werden.
- **Fiktiver Industriebedarf-Shop (B2B-only):** Registrierung nur mit Handelsregisterauszug, Verbraucher werden ausdrücklich ausgeschlossen, alle Verträge sind unternehmerisch. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen – die ausschließliche B2B-Ausrichtung sollte sauber nachweisbar und dokumentiert sein.
- **Fiktiver Multi-Vendor-Marktplatz:** Plattformbetreiber stellt Infrastruktur, Händler verkaufen an Verbraucher. Rollen, Checkout und consumer-facing Funktionen sind getrennt einzuordnen.
- **Fiktive Handwerksbetrieb-Website mit Kontaktformular, ohne Online-Bestellung:** Reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss – nicht automatisch wie ein Shop zu behandeln.
- **Fiktives Kleinstunternehmen mit kleinem Etsy-ähnlichen Shop:** Schwellenwerte (Mitarbeiterzahl, Umsatz/Bilanzsumme) und Dienstleistungsbezug prüfen; eine mögliche Ausnahme ist nicht automatisch gegeben.

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## Rechts- und Normenbezug

- **BFSG (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz):** setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und regelt Anforderungen an bestimmte Produkte und Dienstleistungen.
- **BFSGV (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung):** konkretisiert technische und gestalterische Anforderungen.
- **EN 301 549:** harmonisierte europäische Norm, die WCAG-Anforderungen für ICT-Produkte und -Dienste einbindet; technischer Orientierungspunkt.
- **WCAG 2.1/2.2 (Level AA):** internationale Richtlinien für barrierefreie Webinhalte; wichtiger technischer Bezugsrahmen.

> WCAG und EN 301 549 sind technische Orientierungspunkte. Die Erfüllung dieser Normen ist hilfreich, ist aber keine alleinige BFSG-Konformitätsgarantie – die rechtliche Einordnung bleibt vom konkreten Angebot abhängig.

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## Marktüberwachung und mögliche Folgen

Die Einhaltung des BFSG wird durch zuständige Marktüberwachungsbehörden begleitet. Mögliche Folgen reichen von Aufforderungen zur Mängelbeseit