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Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob und welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt vom konkreten Angebot, vom Adressatenkreis und von der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienstleistung ab.

Was ist das BFSG? Grundlagen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist eine zentrale gesetzliche Regelung in Deutschland, die die digitale und physische Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen adressiert. Auf dieser Seite erhalten Sie eine erste Orientierung darüber, was das BFSG ist, seit wann es gilt und welche Angebote betroffen sein können.

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob und welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt vom konkreten Angebot, vom Adressatenkreis und von der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienstleistung ab.


Was ist das BFSG?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den sogenannten European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben zu verbessern, indem bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefreier gestaltet werden.

Kernpunkte des BFSG auf einen Blick


Seit wann gilt das BFSG?

Das BFSG wurde im Juli 2021 verkündet. Die wesentlichen Pflichten für betroffene Wirtschaftsakteure gelten seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte Bestandsverträge und ältere Selbstbedienungsterminals können Übergangsfristen greifen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

DatumBedeutung
16.07.2021Verkündung des BFSG
28.06.2025Geltungsbeginn der zentralen Pflichten
bis 2030 / 2040Mögliche Übergangsfristen für bestimmte Konstellationen

Welche Produkte und Dienstleistungen können betroffen sein?

Das BFSG nennt einen definierten Katalog an Produkten und Dienstleistungen. Ob ein konkretes Angebot tatsächlich erfasst wird, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung ab.

Mögliche betroffene Produkte (Auswahl)

Mögliche betroffene Dienstleistungen (Auswahl)

Hinweis: Nicht jede Website und nicht jeder Online-Auftritt ist automatisch vom BFSG erfasst. Maßgeblich sind unter anderem der Adressatenkreis (B2C/B2B), die angebotene Leistung und die Unternehmensgröße. Eine Einzelfallprüfung kann sinnvoll sein.


Wer kann von Ausnahmen profitieren?

Das BFSG sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen und Erleichterungen vor, beispielsweise:

Die genaue Reichweite dieser Ausnahmen ist im Einzelfall zu beurteilen.


Welche Anforderungen können sich aus dem BFSG ergeben?

Je nach Angebot können sich u. a. folgende Themenfelder ergeben:

Die technischen Anforderungen orientieren sich an etablierten Normen wie der EN 301 549, die wiederum auf den WCAG 2.1 (Level AA) aufbaut.


Beispielhafte Orientierungs-Matrix (Platzhalter)

Die folgende Übersicht ist ein fiktives Beispiel zur ersten Einordnung und ersetzt keine individuelle Prüfung.

AngebotMögliche BFSG-RelevanzHinweise
Online-Shop für VerbraucherKann relevant seinAbhängig von Unternehmensgröße & Angebot
Reine B2B-PlattformEher geringe RelevanzAdressatenkreis prüfen
Unternehmens-Website ohne VertragsschlussIm Einzelfall prüfenFunktionsumfang entscheidend
Banking-App für EndkundenKann relevant seinBankdienstleistung im Sinne des BFSG
E-Book-PlattformKann relevant seinE-Books sind ausdrücklich genannt

Erste Schritte zur Orientierung

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Angebot vom BFSG erfasst sein könnte, kann folgende Vorgehensweise zur ersten Orientierung helfen:

  1. Angebot kategorisieren: Handelt es sich um ein Produkt, eine Dienstleistung oder beides?
  2. Adressatenkreis prüfen: Richtet sich das Angebot an Verbraucher (B2C) oder ausschließlich an Unternehmen (B2B)?
  3. Unternehmensgröße bewerten: Greift möglicherweise eine Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen?
  4. Funktionsumfang analysieren: Werden im Online-Auftritt Verträge geschlossen oder Leistungen erbracht, die unter den Katalog fallen können?
  5. Fachliche Beratung einholen: Bei Unsicherheiten ist eine juristische und/oder fachliche Einzelfallprüfung empfehlenswert.

Weiterführende Themen

Vertiefen Sie einzelne Aspekte rund um das BFSG:


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt das BFSG für jede Website?

Nein. Nicht jede Website ist automatisch vom BFSG erfasst. Ob Pflichten bestehen, hängt unter anderem vom Angebot, vom Adressatenkreis und von der Unternehmensgröße ab.

Sind reine B2B-Angebote vom BFSG erfasst?

Das BFSG zielt schwerpunktmäßig auf Angebote für Verbraucher. Reine B2B-Konstellationen können je nach Ausgestaltung außerhalb des Anwendungsbereichs liegen – eine Einzelfallprüfung ist sinnvoll.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV?

Die BITV 2.0 richtet sich primär an öffentliche Stellen, das BFSG adressiert hingegen vor allem private Wirtschaftsakteure mit bestimmten Produkten und Dienstleistungen. Beide Regelwerke verfolgen das Ziel der Barrierefreiheit, haben aber unterschiedliche Anwendungsbereiche.

Wo finde ich die technischen Anforderungen?

Die technischen Anforderungen orientieren sich an der harmonisierten Norm EN 301 549, die auf den WCAG 2.1 Level AA aufbaut.


Stand der Informationen: Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert. Für eine verbindliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Beratung.