Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob und welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt vom konkreten Angebot, vom Adressatenkreis und von der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienstleistung ab.
Was ist das BFSG? Grundlagen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist eine zentrale gesetzliche Regelung in Deutschland, die die digitale und physische Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen adressiert. Auf dieser Seite erhalten Sie eine erste Orientierung darüber, was das BFSG ist, seit wann es gilt und welche Angebote betroffen sein können.
Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Ob und welche Pflichten im Einzelfall gelten, hängt vom konkreten Angebot, vom Adressatenkreis und von der tatsächlichen Ausgestaltung der Dienstleistung ab.
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882, den sogenannten European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht um. Ziel des Gesetzes ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben zu verbessern, indem bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefreier gestaltet werden.
Kernpunkte des BFSG auf einen Blick
- Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act)
- Fokus auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen im Verbraucherbereich
- Anforderungen orientieren sich an etablierten Standards wie der EN 301 549 und den WCAG
- Adressat sind insbesondere Hersteller, Händler, Importeure und Dienstleistungserbringer
Seit wann gilt das BFSG?
Das BFSG wurde im Juli 2021 verkündet. Die wesentlichen Pflichten für betroffene Wirtschaftsakteure gelten seit dem 28. Juni 2025. Für bestimmte Bestandsverträge und ältere Selbstbedienungsterminals können Übergangsfristen greifen, die im Einzelfall zu prüfen sind.
| Datum | Bedeutung |
|---|---|
| 16.07.2021 | Verkündung des BFSG |
| 28.06.2025 | Geltungsbeginn der zentralen Pflichten |
| bis 2030 / 2040 | Mögliche Übergangsfristen für bestimmte Konstellationen |
Welche Produkte und Dienstleistungen können betroffen sein?
Das BFSG nennt einen definierten Katalog an Produkten und Dienstleistungen. Ob ein konkretes Angebot tatsächlich erfasst wird, hängt von der jeweiligen Ausgestaltung ab.
Mögliche betroffene Produkte (Auswahl)
- Hardwaresysteme und Betriebssysteme für Universalrechner (z. B. Notebooks, Smartphones, Tablets)
- Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten, Fahrkarten- oder Check-in-Automaten
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang im Bereich Telekommunikation
- Verbraucherendgeräte zum Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
- E-Book-Lesegeräte
Mögliche betroffene Dienstleistungen (Auswahl)
- Telekommunikationsdienste
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten (z. B. Webseiten, Apps, elektronische Tickets)
- Bankdienstleistungen für Verbraucher
- E-Books und dafür bestimmte Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Online-Shops und vergleichbare Angebote für Verbraucher)
Hinweis: Nicht jede Website und nicht jeder Online-Auftritt ist automatisch vom BFSG erfasst. Maßgeblich sind unter anderem der Adressatenkreis (B2C/B2B), die angebotene Leistung und die Unternehmensgröße. Eine Einzelfallprüfung kann sinnvoll sein.
Wer kann von Ausnahmen profitieren?
Das BFSG sieht in bestimmten Fällen Ausnahmen und Erleichterungen vor, beispielsweise:
- Kleinstunternehmen (in der Regel weniger als 10 Beschäftigte und ein Jahresumsatz/eine Jahresbilanzsumme bis 2 Mio. €), die Dienstleistungen anbieten – hier kann eine Ausnahme greifen
- Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmenskunden (B2B) richten
- Unverhältnismäßige Belastung oder grundlegende Veränderung des Angebots (mit Dokumentationspflichten)
Die genaue Reichweite dieser Ausnahmen ist im Einzelfall zu beurteilen.
Welche Anforderungen können sich aus dem BFSG ergeben?
Je nach Angebot können sich u. a. folgende Themenfelder ergeben:
- Wahrnehmbarkeit: z. B. Textalternativen, Kontraste, Untertitel
- Bedienbarkeit: z. B. Tastaturbedienung, ausreichende Zeit
- Verständlichkeit: z. B. klare Sprache, vorhersehbare Bedienung
- Robustheit: z. B. Kompatibilität mit assistiven Technologien
- Informationspflichten: z. B. Angaben zur Barrierefreiheit des Angebots
Die technischen Anforderungen orientieren sich an etablierten Normen wie der EN 301 549, die wiederum auf den WCAG 2.1 (Level AA) aufbaut.
Beispielhafte Orientierungs-Matrix (Platzhalter)
Die folgende Übersicht ist ein fiktives Beispiel zur ersten Einordnung und ersetzt keine individuelle Prüfung.
| Angebot | Mögliche BFSG-Relevanz | Hinweise |
|---|---|---|
| Online-Shop für Verbraucher | Kann relevant sein | Abhängig von Unternehmensgröße & Angebot |
| Reine B2B-Plattform | Eher geringe Relevanz | Adressatenkreis prüfen |
| Unternehmens-Website ohne Vertragsschluss | Im Einzelfall prüfen | Funktionsumfang entscheidend |
| Banking-App für Endkunden | Kann relevant sein | Bankdienstleistung im Sinne des BFSG |
| E-Book-Plattform | Kann relevant sein | E-Books sind ausdrücklich genannt |
Erste Schritte zur Orientierung
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Angebot vom BFSG erfasst sein könnte, kann folgende Vorgehensweise zur ersten Orientierung helfen:
- Angebot kategorisieren: Handelt es sich um ein Produkt, eine Dienstleistung oder beides?
- Adressatenkreis prüfen: Richtet sich das Angebot an Verbraucher (B2C) oder ausschließlich an Unternehmen (B2B)?
- Unternehmensgröße bewerten: Greift möglicherweise eine Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen?
- Funktionsumfang analysieren: Werden im Online-Auftritt Verträge geschlossen oder Leistungen erbracht, die unter den Katalog fallen können?
- Fachliche Beratung einholen: Bei Unsicherheiten ist eine juristische und/oder fachliche Einzelfallprüfung empfehlenswert.
Weiterführende Themen
Vertiefen Sie einzelne Aspekte rund um das BFSG:
- 🔗 Anwendungsbereich (Scope) des BFSG im Detail
- 🔗 BFSG und Online-Shops: Was kann relevant sein?
- 🔗 Checkliste zur ersten Orientierung
- 🔗 Ausnahmen für Kleinstunternehmen
- 🔗 WCAG und EN 301 549 – die technischen Grundlagen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt das BFSG für jede Website?
Nein. Nicht jede Website ist automatisch vom BFSG erfasst. Ob Pflichten bestehen, hängt unter anderem vom Angebot, vom Adressatenkreis und von der Unternehmensgröße ab.
Sind reine B2B-Angebote vom BFSG erfasst?
Das BFSG zielt schwerpunktmäßig auf Angebote für Verbraucher. Reine B2B-Konstellationen können je nach Ausgestaltung außerhalb des Anwendungsbereichs liegen – eine Einzelfallprüfung ist sinnvoll.
Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BITV?
Die BITV 2.0 richtet sich primär an öffentliche Stellen, das BFSG adressiert hingegen vor allem private Wirtschaftsakteure mit bestimmten Produkten und Dienstleistungen. Beide Regelwerke verfolgen das Ziel der Barrierefreiheit, haben aber unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Wo finde ich die technischen Anforderungen?
Die technischen Anforderungen orientieren sich an der harmonisierten Norm EN 301 549, die auf den WCAG 2.1 Level AA aufbaut.
Stand der Informationen: Diese Seite wird regelmäßig aktualisiert. Für eine verbindliche Bewertung Ihres konkreten Falls wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Beratung.